Die Praxis der Vorinstanz, wonach Mehrfachnennungen ausnahmsweise und eingeschränkt möglich sind, ist jedoch unter den Aspekten der Lebensmittelsicherheit und des Täuschungsverbotes nicht zu beanstanden, da die Mehrfachnennung nur ausnahmsweise zulässig ist und auf höchstens drei Länder aus demselben Raum beschränkt ist. Damit werden die Konsumentinnen und Konsumenten immer noch ausreichend über die Herkunft des Fleisches informiert. Diese Auffassung wird bestätigt durch die in Art. 15 Abs. 5 LKV vorgesehene Regelung für Lebensmittel, die keinem bestimmten Produktionsland zugeordnet werden können und deren Herkunft mit dem kleinsten geografischen Raum angegeben werden darf.