Somit ist die Zulässigkeit von Mehrfachnennungen unter dem Blickwinkel der Lebensmittelsicherheit und des Täuschungsverbots zu prüfen. Als Grundsatz gilt, dass das jeweilige Produktionsland von Fleisch, Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnissen anzugeben ist (Art. 36 Abs. 2 Bst. b LKV). Die Praxis der Vorinstanz, wonach Mehrfachnennungen ausnahmsweise und eingeschränkt möglich sind, ist jedoch unter den Aspekten der Lebensmittelsicherheit und des Täuschungsverbotes nicht zu beanstanden, da die Mehrfachnennung nur ausnahmsweise zulässig ist und auf höchstens drei Länder aus demselben Raum beschränkt ist.