Konsumentinnen und Konsumenten.13 Der Schutz vor Täuschung beinhaltet in erster Linie die Verpflichtung, über Lebensmittel wahrheitsgetreue Angaben zu machen,14 wie sie in Art. 27 Abs. 1 i.V.m. Art. 26 Abs. 1 Bst. d LGV und, im Einzelnen mit Bezug auf die Herkunft von Fleisch bestimmter Tierarten, in Art. 36 LKV vorgesehen ist. Die korrekte Deklaration von Fleisch und Fleischerzeugnissen ist schliesslich ebenfalls eine unabdingbare Voraussetzung für eine sachkundige Wahl der Konsumenten und Konsumentinnen.