15 Abs. 5 LKV vor, dass der kleinste geografische Raum, aus dem das Lebensmittel stammt, angegeben werden kann. Nach dem Wortlaut der massgebenden Bestimmungen sind demnach bei der Fleischdeklaration keine Mehrfachnennungen vorgesehen. Entgegen dem ausdrücklichen Wortlaut könnte sich die Zulässigkeit von Mehrfachnennungen jedoch aus Sinn und Zweck der massgebenden Bestimmungen ergeben.