Nach der Praxis der Vorinstanz sind aus praktischen Gründen ausnahmsweise Mehrfachnennungen von höchstens drei Ländern aus demselben Raum erlaubt (z.B. aus dem EU-Raum), während Fleisch aus der Schweiz immer separat deklariert werden muss. Die massgebenden Bestimmungen (Art. 20 Abs. 1 LMG; Art. 26 Abs. 1 Bst. d LGV, Art. 2 Abs. 1 Bst. g LKV, Art. 36 Abs. 2 Bst. b LKV) schreiben einzig die (schriftliche) Angabe der Herkunft bzw. des (jeweiligen) Produktionslandes des Fleisches der genannten Tierarten vor. Nur für Lebensmittel, die keinem bestimmten Produktionsland zugeordnet werden können, sieht Art. 15 Abs. 5 LKV