a und d der Verordnung des EDI vom 23. November 2005 über Lebensmittel tierischer Herkunft12 sowie von Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnissen aus solchem Fleisch. Bei den genannten Tieren handelt es sich um domestizierte Huftiere der zoologischen Familien der Hornträger, Hirsche, Kamelartigen, Schweine und Pferde sowie Laufvögel und Hausgeflügel. Art. 36 Abs. 3 LKV sieht weiter vor, dass die Angaben nach Absatz 2 in geeigneter Form anzubringen sind. In Restaurants, Spitälern, Kantinen oder ähnlichen Einrichtungen können sie namentlich in der Speisekarte oder auf einem Plakat angebracht werden. 3.3 Zulässigkeit von Mehrfachnennungen?