chen Einrichtungen angeboten werden, ist in gleicher Weise zu informieren wie über vorverpackte Lebensmittel (Art. 27 Abs. 1 LGV). Auf schriftliche Angaben kann verzichtet werden, wenn die Information der Konsumentinnen und Konsumenten auf andere Weise gewährleistet wird, z. B. durch mündliche Auskunft (Art. 27 Abs. 2 LGV i.V.m. Art. 36 Abs. 1 LKV). Gemäss Art. 36 Abs. 2 Bst. b LKV in jedem Fall schriftlich anzugeben ist das Produktionsland von Fleisch von Tieren nach Art. 2 Bst. a und d der Verordnung des EDI vom 23. November 2005 über Lebensmittel tierischer Herkunft12 sowie von Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnissen aus solchem Fleisch.