Laut LGV und LKV müssen vorverpackte Lebensmittel bei der Abgabe an die Konsumentinnen und Konsumenten unter anderem mit der Angabe des Produktionslandes gekennzeichnet sein (Art. 26 Abs. 1 Bst. d LGV i.V.m. Art. 2 Abs. 1 Bst. g LKV). Über offen angebotene Lebensmittel sowie über Lebensmittel, die in Restaurants, Spitälern, Betriebskantinen und ähnli- 10 Verfügung (Einspracheentscheid) vom 19. September 2016 11 Beschwerdevernehmlassung vom 31. Oktober 2016 Seite 8 von 15 Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern