21 Abs. 1 LMG). Er kann überdies Vorschriften erlassen über die Kennzeichnung zum Schutz vor Täuschung, vor allem für Bereiche, in denen Konsumenten auf Grund der Ware oder der Art des Handels besonders leicht getäuscht werden können (Art. 21 Abs. 2 Bst. b LMG). Der Bundesrat hat präzisierende Vorschriften zum Lebensmittelgesetz in der Lebensmittelund Gebrauchsgegenständeverordnung (LGV) erlassen. Die vorliegend interessierenden Bestimmungen der LGV betreffend die Kennzeichnung von Lebensmitteln wurden durch das EDI in seiner Verordnung über die Kennzeichnung und Anpreisung von Lebensmitteln (LKV) weiter präzisiert.