nen und Selbsteinkellerer und findet im vorliegenden Verfahren keine Anwendung. Gemäss dem ebenfalls von der Vorinstanz angerufenen Gebührentarif für die amtliche Lebensmittelkontrolle des Verbands der Kantonschemiker der Schweiz erfolgt die Gebührenbemessung bei Inspektionen aufgrund des tatsächlichen Zeitaufwandes in Minuten (Dauer der Inspektion inkl. administrativer Bearbeitung durch das Inspektorat).7 Ein Wert von Fr. 2.20 pro Minute kann dem genannten Tarif jedoch nicht entnommen werden. 2.8 Die Beschwerde erweist sich somit in diesem Punkt als unbegründet und ist abzuweisen. 3. Deklaration von Fleisch und Fleischerzeugnissen (Zulässigkeit von Mehrfachnennungen)