2.7 Die von der Vorinstanz angerufene Ziffer 6.7.3 von Anhang 3 der GebV bezieht sich auf die Berechnung der Kontrollgebühr für die Weinhandelskontrolle der Selbsteinkellererin- Seite 6 von 15 Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern