c GebV) zu berechnen. Die Gebühr für die Nachinspektion vom 30. August 2016 würde demnach eigentlich Fr. 140.- betragen. Aufgrund der geringfügigen Differenz und weil die angefochtene Verfügung zuungunsten der beschwerdeführenden Partei nur wegen Rechtsverletzung, nicht aber wegen Unangemessenheit geändert werden kann (vgl. Art. 73 Abs. 1 VRPG), ist auf eine entsprechende Erhöhung der Gebühr zu verzichten.