2.6 Vorliegend enthalten weder Ziffer 6.3 des Anhangs 3 der GebV noch die Lebensmittelgesetzgebung des Bundes einen Tarif, weswegen die Gebühr nach Zeitaufwand gemäss Art. 14 i.V.m. Art. 8 GebV zur Anwendung kommt. Gemäss Inspektionsbericht vom 2. September 2016 waren für die Nachkontrolle C.___, Lebensmittelkontrolleur, und D.___, Leiter Lebensmittelinspektorat Kreis 3, zuständig. Die Inspektion dauerte von 8.50 bis 9.30 Uhr, somit vierzig Minuten. Für die Arbeit von C.___ sind Fr. 60.- (Fr. 90 x 2/3; vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. b GebV), für die Arbeit von D.___ Fr. 80.- (Fr. 120 x 2/3; vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. c GebV) zu berechnen.