Art. 14 GebV kommt die Gebühr nach Zeitaufwand zur Anwendung, wenn die Gebührenverordnung, ihre Anhänge oder die übrige Gesetzgebung für ein Verwaltungsverfahren keinen Tarif enthalten. Der Tarif nach Zeitaufwand berechnet sich nach dem für die konkrete Verrichtung gebotenen Aufwand für Arbeiten von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Kantonsverwaltung und beträgt 90 Taxpunkte pro Stunde für die Gehaltsklassen 12 bis 17 (Art. 8 Abs. 1 Bst. b GebV) sowie 120 Taxpunkte pro Stunde für die Gehaltsklassen 18 bis 23 (Art. 8 Abs. 1 Bst. c GebV). Der Wert eines Taxpunktes beträgt einen Franken (Art. 4 Abs. 2 GebV).