2.5 Gemäss Anhang 3 Ziffer 6.3 GebV werden für die Lebensmittelkontrolle Gebühren in dem von der eidgenössischen Lebensmittelgesetzgebung festgesetzten Rahmen erhoben. Gemäss Art. 45 Abs. 1 LMG sind Lebensmittelkontrollen grundsätzlich gebührenfrei. Für Kontrollen, die zu Beanstandungen geführt haben, werden hingegen Gebühren bis maximal Fr. 4‘000.- pro Inspektion erhoben (Art. 45 Abs. 2 Bst. c LMG i.V.m. Art. 75 Abs. 1 Bst. b LGV). Bei der Festsetzung der Gebühr ist dem Aufwand an Zeit, eingesetzten Apparaten und Material Rechnung zu tragen (Art. 75 Abs. 2 LGV). Der Stundenansatz bestimmt sich nach kantonalem Recht (Art. 75 Abs. 4 LGV), das heisst vorliegend nach der GebV. Gemäss