2.4 Soweit die Beschwerdeführerin auch die Höhe der in der Verfügung vom 30. Mai 2016 erhobenen Gebühren rügt, ist folgendes festzuhalten: Die Verfügung vom 30. Mai 2016, welche die Beschwerdeführerin zur Bezahlung einer Gebühr von Fr. 368.- für die Inspektion vom 19. Mai 2016 sowie für die Untersuchungen verpflichtet, wurde nicht angefochten und ist in Rechtskraft erwachsen. Anfechtungsobjekt und zu prüfen ist damit vorliegend lediglich die Verfügung vom 19. September 2016. Zu beurteilen ist demnach nur noch die in dieser Verfügung festgesetzte Gebühr für die Nachinspektion von Fr. 118.-.