2.3 In der Beschwerdevernehmlassung vom 31. Oktober 2016 präzisiert die Vorinstanz, sie habe die Berechnung der Gebühr von Fr. 118.- nicht nur auf die bereits genannten Bestimmungen des LMG und der LGV, sondern auch auf die Ziffern 6.3 und 6.7.3 des Anhangs 3 der GebV6 sowie den Tarif des Verbands der Kantonschemiker der Schweiz gestützt. Letzterer gebe einen Berechnungswert von Fr. 2.20 pro Minute vor. Die Berichterstellung werde mit einem Wert von Fr. 30.- verrechnet, was einer durchschnittlichen Berichterstellung entspreche.