Gemäss Art. 75 LGV sei für Inspektionen, die zu Beanstandungen geführt hätten, ein Höchstbetrag von Fr. 4‘000.- pro Inspektion festgelegt. Da die Nachinspektion vom 30. August 2016 vierzig Minuten gedauert habe und im Anschluss ein Bericht erstellt worden sei, sei die mit Verfügung vom 2. September 2016 verrechnete Gebühr angepasst und verhältnismässig. 2.2 Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Gebühren für die Nachinspektion zusammen mit der Inspektion vom 19. Mai 2016 seien gemäss Gebührenverordnung unverhältnismässig und willkürlich. Sie beantragt deshalb, die Gebühr sei zu reduzieren und der Gebührenverordnung anzupassen.