2.1 Die Vorinstanz hält im Einpracheentscheid vom 19. September 2016 fest, Gebühren für Inspektionen würden gemäss Art. 45 LMG, Art. 75 LGV5 sowie dem Gebührentarif für die amtliche Lebensmittelkontrolle verrechnet. Die Lebensmittelkontrolle sei grundsätzlich gebührenfrei; es sei denn, die Kontrolle habe zu Beanstandungen geführt oder sie habe einen besonderen, über die übliche Kontrolltätigkeit hinausgehenden Aufwand verursacht, wie dies beispielsweise bei einer Nachkontrolle der Fall sei. Für Inspektionen diene der effektive Zeitaufwand in Minuten als Grundlage für die Gebührenbemessung. Gemäss Art.