1.2 Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin der angefochtenen Verfügung ohne Weiteres zur Beschwerdeführung befugt (Art. 65 VRPG). 1.3 Angefochten ist vorliegend eine Verfügung über Massnahmen im Rahmen der Lebensmittelkontrolle (Art. 24 und 28-30 LMG3). Die Frist für Beschwerden gegen solche Verfügungen beträgt zehn Tage (Art. 55 Abs. 2 LMG). Diese Frist wurde mit Beschwerde vom 27. September 2016, Postaufgabe 28. September 2016, gewahrt.