Auf die Rechtsschriften und Akten wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Sachurteilsvoraussetzungen 1.1 Angefochten ist vorliegend die Verfügung (Einspracheentscheid) der Vorinstanz vom 19. September 2016. Beschwerden gegen Verfügungen der Vorinstanz sind von der GEF als der in der Sache zuständigen Direktion zu beurteilen (Art. 62 Abs. 1 Bst. a VRPG2 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 Bst. g OrV GEF). Somit ist die GEF für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.