6. Am 27. September 2016 erhob die Beschwerdeführerin bei der Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern (GEF) „Einsprache“ (recte: Beschwerde) gegen den Einspracheentscheid der Vorinstanz. Dabei rügte sie einerseits, die Gebühren für die Nachinspektion zusammen mit der Inspektion vom 19. Mai 2016 seien unverhältnismässig und willkürlich und dementsprechend zu reduzieren. Andererseits seien die mit Verfügung vom 2. September 2016 angeordneten und mit Einspracheentscheid vom 19. September 2016 bestätigten Massnahmen in der Praxis nicht umsetzbar. Insbesondere könne die Fleischdekla-