5. Mit Einspracheentscheid vom 19. September 2016 wies die Vorinstanz die Einsprache der Beschwerdeführerin ab und bestätigte die Anordnung der Umsetzung der aufgeführten Massnahmen, der Einhaltung der Verkaufsfristen und der Sicherstellung der Rückverfolgbarkeit sowie die Entrichtung der Gebühr von Fr. 118.-.