4. Gegen die Verfügung vom 2. September 2016 erhob die X. GmbH (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 5. September 2016 Einsprache bei der Vorinstanz. Die Einsprache richtete sich insbesondere gegen die Höhe der Gebühren für die Nachinspektion zusammen mit der Inspektion vom 19. Mai 2016 sowie die Punkte 1 und 6 in den Feststellungen und Massnahmen des Berichts vom 2. September 2016 (vollständige Deklaration sämtlicher Produktionsländer von Fleisch und Fleischerzeugnissen und Sicherstellung der Rückverfolgbarkeit der Lebensmittel).