Gestützt auf Artikel 45 des Lebensmittelgesetzes wird gemäss dem amtlichen Gebührentarif folgende Gebühr verrechnet (Rechnung folgt mit separater Post); Gebühr für die Nachinspektion: Fr. 118.00 Hinweise Hiermit werden diese Angelegenheit sowie die in der Verfügung vom 30. Mai 2016 aufgeführten Widerhandlungen gegen das Lebensmittelrecht gemäss Artikel 31 Absatz 2 des Lebensmittelgesetzes verwaltungsrechtlich abgeschlossen.