1. Die im Inspektionsbericht aufgeführten Massnahmen sind termingerecht auszuführen und im Betrieb umzusetzen. 2. Ab 30. August 2016 ist sicherzustellen, dass die Verbrauchsfristen von zugekauften und die festgelegten Verbrauchsfristen für vorgekochte Lebensmittel jederzeit eingehalten werden. 3. Zur Sicherstellung der Rückverfolgbarkeit sind sämtliche Lebensmittel ab 20. August korrekt zu kennzeichnen (z.B. mit Produktions-, Auftau-, Verbrauchsdatum).