Eine Anzeige dieser Widerhandlungen gegen das Lebensmittelrecht an die zuständige Strafverfolgungsbehörde (gestützt auf Artikel 31 des Lebensmittelgesetzes) bleibt vorbehalten. Seite 2 von 15 Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern 3. Im Rahmen einer Nachinspektion am 30. August 2016 überprüfte die Vorinstanz insbesondere die Einhaltung der mit Verfügung vom 30. Mai 2016 angeordneten Massnahmen (Kontrolle Nr.____). Mit Verfügung vom 2. September 2016 ordnete die Vorinstanz gegenüber der Betreiberin des Restaurants B. was folgt an: