Hinweise Eine Missachtung von Ziffer 5 unserer Verfügung fällt unter die Strafdrohung von Artikel 292 des Schweizerischen Strafgesetzbuches. Dieser lautet: „Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft". Das Abgabeverbot für vorgekochtes Gemüse können wir aufheben, falls Sie Folgendes unternehmen: a) Die möglichen Ursachen für die ungenügende mikrobiologische Qualität der beanstandeten Probe Broccoli suchen;