2. Mit Verfügung vom 30. Mai 2016 ordnete die Vorinstanz gegenüber der Betreiberin des Restaurants B. Folgendes an: 1. Die im Inspektionsbericht aufgeführten Massnahmen sind termingerecht auszuführen und im Betrieb umzusetzen. 2. Ab 19. Mai 2016 sind Massnahmen zu treffen, damit die Verbrauchsfristen von zugekauften und die festgelegten Verbrauchsfristen für vorgekochte Lebensmittel jederzeit eingehalten werden.