Gesundheits- Direction de la santé und Fürsorgedirektion publique et de la des Kantons Bern prévoyance sociale du canton de Berne Rechtsamt Office juridique Rathausgasse 1 3011 Bern Telefon +41 (31) 633 79 20 Telefax +41 (31) 633 79 09 www.gef.be.ch Referenz: jko, kr RA Nr. 2016-2504 B E S C H W E R D E E N T S C H E I D vom 9. Februar 2017 in der Beschwerdesache zwischen X. GmbH Beschwerdeführerin handelnd durch A.___, Geschäftsführer gegen Kantonales Laboratorium Bern, Muesmattstrasse 19, 3000 Bern 9 Vorinstanz betreffend den Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 19. September 2016 (Inspektion Gastrobetrieb) I. Sachverhalt 1. Am 19. Mai 2016 führte das Kantonale Laboratorium Bern (nachfolgend: Vorinstanz) eine Inspektion des Restaurants B. in M. durch (Kontrolle Nr.____), um die Einhaltung der Vorschriften der Lebensmittelgesetzgebung zu überprüfen. Dem im Anschluss an diese In- spektion erstellten Bericht vom 30. Mai 2016 ist zu entnehmen, dass die Kontrollergebnisse in Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern den Bereichen Selbstkontrolle, Lebensmittel sowie Prozesse und Tätigkeiten mangelhaft aus- fielen. 2. Mit Verfügung vom 30. Mai 2016 ordnete die Vorinstanz gegenüber der Betreiberin des Restaurants B. Folgendes an: 1. Die im Inspektionsbericht aufgeführten Massnahmen sind termingerecht auszuführen und im Betrieb umzusetzen. 2. Ab 19. Mai 2016 sind Massnahmen zu treffen, damit die Verbrauchsfristen von zugekauften und die festgelegten Verbrauchsfristen für vorgekochte Lebensmittel jederzeit eingehalten werden. 3. Ziffer 3 unserer Verfügung vom 20. Juli 2015 ist umzusetzen: Ab 19. Mai 2016 sind zur Sicherstel- lung der Rückverfolgbarkeit sämtliche Lebensmittel zu kennzeichnen (z.B. mit Produktions-, Öff- nungs-, Verbrauchsdatum). 4. In Anbetracht der ungenügenden mikrobiologischen Qualität der untersuchten Probe Broccoli haben Sie sofort sicherzustellen, dass in Ihrem Betrieb der Hände- und Produktionshygiene jederzeit die notwendige Beachtung geschenkt wird. 5. Gekochtes Gemüse darf ab sofort nur noch abgegeben werden, wenn es am gleichen Tag gekocht worden ist. Gestützt auf Artikel 45 des Lebensmittelgesetzes wird gemäss dem amtlichen Gebührentarif folgende Ge- bühr verrechnet (Rechnung folgt mit separater Post): Gebühr für die Inspektion: Fr. 184.00 Gebühr für die Untersuchungen: Fr. 184.00 Total Fr. 368.00 Hinweise Eine Missachtung von Ziffer 5 unserer Verfügung fällt unter die Strafdrohung von Artikel 292 des Schwei- zerischen Strafgesetzbuches. Dieser lautet: „Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zustän- digen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Fol- ge leistet, wird mit Busse bestraft". Das Abgabeverbot für vorgekochtes Gemüse können wir aufheben, falls Sie Folgendes unternehmen: a) Die möglichen Ursachen für die ungenügende mikrobiologische Qualität der beanstandeten Probe Broccoli suchen; b) geeignete Massnahmen zur nachhaltigen Verbesserung treffen; c) entsprechende einwandfreie, schriftliche Arbeitsanweisungen erstellen; d) alle Personen im Betrieb, welche mit vorgekochten Speisen umgehen, diesbezüglich schulen; e) durch Laboranalysen den Erfolg der getroffenen Massnahmen überprüfen lassen; f) uns ein schriftliches Gesuch einreichen mit den von Ihnen getroffenen Massnahmen (b), Arbeitsan- weisungen (c) und Analysenzertifikaten (e). Eine Anzeige dieser Widerhandlungen gegen das Lebensmittelrecht an die zuständige Strafverfolgungs- behörde (gestützt auf Artikel 31 des Lebensmittelgesetzes) bleibt vorbehalten. Seite 2 von 15 Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern 3. Im Rahmen einer Nachinspektion am 30. August 2016 überprüfte die Vorinstanz ins- besondere die Einhaltung der mit Verfügung vom 30. Mai 2016 angeordneten Massnahmen (Kontrolle Nr.____). Mit Verfügung vom 2. September 2016 ordnete die Vorinstanz gegenüber der Betreiberin des Restaurants B. was folgt an: 1. Die im Inspektionsbericht aufgeführten Massnahmen sind termingerecht auszuführen und im Betrieb umzusetzen. 2. Ab 30. August 2016 ist sicherzustellen, dass die Verbrauchsfristen von zugekauften und die festge- legten Verbrauchsfristen für vorgekochte Lebensmittel jederzeit eingehalten werden. 3. Zur Sicherstellung der Rückverfolgbarkeit sind sämtliche Lebensmittel ab 20. August korrekt zu kennzeichnen (z.B. mit Produktions-, Auftau-, Verbrauchsdatum). Gestützt auf Artikel 45 des Lebensmittelgesetzes wird gemäss dem amtlichen Gebührentarif folgende Ge- bühr verrechnet (Rechnung folgt mit separater Post); Gebühr für die Nachinspektion: Fr. 118.00 Hinweise Hiermit werden diese Angelegenheit sowie die in der Verfügung vom 30. Mai 2016 aufgeführten Wider- handlungen gegen das Lebensmittelrecht gemäss Artikel 31 Absatz 2 des Lebensmittelgesetzes verwal- tungsrechtlich abgeschlossen. 4. Gegen die Verfügung vom 2. September 2016 erhob die X. GmbH (nachfolgend: Be- schwerdeführerin) am 5. September 2016 Einsprache bei der Vorinstanz. Die Einsprache rich- tete sich insbesondere gegen die Höhe der Gebühren für die Nachinspektion zusammen mit der Inspektion vom 19. Mai 2016 sowie die Punkte 1 und 6 in den Feststellungen und Mass- nahmen des Berichts vom 2. September 2016 (vollständige Deklaration sämtlicher Produkti- onsländer von Fleisch und Fleischerzeugnissen und Sicherstellung der Rückverfolgbarkeit der Lebensmittel). 5. Mit Einspracheentscheid vom 19. September 2016 wies die Vorinstanz die Einsprache der Beschwerdeführerin ab und bestätigte die Anordnung der Umsetzung der aufgeführten Massnahmen, der Einhaltung der Verkaufsfristen und der Sicherstellung der Rückverfolgbar- keit sowie die Entrichtung der Gebühr von Fr. 118.-. 6. Am 27. September 2016 erhob die Beschwerdeführerin bei der Gesundheits- und Für- sorgedirektion des Kantons Bern (GEF) „Einsprache“ (recte: Beschwerde) gegen den Ein- spracheentscheid der Vorinstanz. Dabei rügte sie einerseits, die Gebühren für die Nachin- spektion zusammen mit der Inspektion vom 19. Mai 2016 seien unverhältnismässig und will- kürlich und dementsprechend zu reduzieren. Andererseits seien die mit Verfügung vom 2. September 2016 angeordneten und mit Einspracheentscheid vom 19. September 2016 bestätigten Massnahmen in der Praxis nicht umsetzbar. Insbesondere könne die Fleischdekla- Seite 3 von 15 Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern ration und Rückverfolgbarkeit ohne Mehrfachnennung in der Praxis nicht erfüllt werden. Eine Mehrfachnennung in der Deklaration (mind. 2 Länder) müsse möglich sein. 7. Das Rechtsamt, welches die Beschwerdeverfahren für die GEF leitet,1 holte die Vorak- ten ein und führte den Schriftenwechsel durch. Die Vorinstanz beantragt in ihrer Beschwerde- vernehmlassung vom 31. Oktober 2016, die Beschwerde sei unter Verrechnung der Kosten abzuweisen. Auf die Rechtsschriften und Akten wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfol- genden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Sachurteilsvoraussetzungen 1.1 Angefochten ist vorliegend die Verfügung (Einspracheentscheid) der Vorinstanz vom 19. September 2016. Beschwerden gegen Verfügungen der Vorinstanz sind von der GEF als der in der Sache zuständigen Direktion zu beurteilen (Art. 62 Abs. 1 Bst. a VRPG2 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 Bst. g OrV GEF). Somit ist die GEF für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 1.2 Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin der angefochtenen Verfügung ohne Weite- res zur Beschwerdeführung befugt (Art. 65 VRPG). 1.3 Angefochten ist vorliegend eine Verfügung über Massnahmen im Rahmen der Le- bensmittelkontrolle (Art. 24 und 28-30 LMG3). Die Frist für Beschwerden gegen solche Verfü- gungen beträgt zehn Tage (Art. 55 Abs. 2 LMG). Diese Frist wurde mit Beschwerde vom 27. September 2016, Postaufgabe 28. September 2016, gewahrt. 1.4 Die Beschwerde muss einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten; greifbare Beweismittel sind beizulegen (Art. 32 Abs. 2 VRPG). Diese Erfordernisse sind vorliegend erfüllt. Die unrichtige Bezeichnung 1 Art. 10 der Verordnung vom 29. November 2000 über die Organisation und die Aufgaben der Gesundheits- und Fürsorgedirektion (Organisationsverordnung GEF, OrV GEF; BSG 152.221.121) 2 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) 3 Bundesgesetz über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände vom 9. Oktober 1992 (Lebensmittelgesetz, LMG; SR 817.0) Seite 4 von 15 Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern der Beschwerde als Einsprache schadet nicht, da Parteieingaben nach ihrem erkennbaren, wirklichen Sinn auszulegen sind.4 1.5 Da sämtliche Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde vom 27. September 2016 einzutreten. 2. Gebühr für die Nachinspektion vom 30. August 2016 2.1 Die Vorinstanz hält im Einpracheentscheid vom 19. September 2016 fest, Gebühren für Inspektionen würden gemäss Art. 45 LMG, Art. 75 LGV5 sowie dem Gebührentarif für die amtliche Lebensmittelkontrolle verrechnet. Die Lebensmittelkontrolle sei grundsätzlich gebüh- renfrei; es sei denn, die Kontrolle habe zu Beanstandungen geführt oder sie habe einen be- sonderen, über die übliche Kontrolltätigkeit hinausgehenden Aufwand verursacht, wie dies beispielsweise bei einer Nachkontrolle der Fall sei. Für Inspektionen diene der effektive Zeit- aufwand in Minuten als Grundlage für die Gebührenbemessung. Gemäss Art. 75 LGV sei für Inspektionen, die zu Beanstandungen geführt hätten, ein Höchstbetrag von Fr. 4‘000.- pro Inspektion festgelegt. Da die Nachinspektion vom 30. August 2016 vierzig Minuten gedauert habe und im Anschluss ein Bericht erstellt worden sei, sei die mit Verfügung vom 2. Septem- ber 2016 verrechnete Gebühr angepasst und verhältnismässig. 2.2 Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Gebühren für die Nachinspektion zusammen mit der Inspektion vom 19. Mai 2016 seien gemäss Gebührenverordnung unverhältnismässig und willkürlich. Sie beantragt deshalb, die Gebühr sei zu reduzieren und der Gebührenverord- nung anzupassen. 2.3 In der Beschwerdevernehmlassung vom 31. Oktober 2016 präzisiert die Vorinstanz, sie habe die Berechnung der Gebühr von Fr. 118.- nicht nur auf die bereits genannten Be- stimmungen des LMG und der LGV, sondern auch auf die Ziffern 6.3 und 6.7.3 des Anhangs 3 der GebV6 sowie den Tarif des Verbands der Kantonschemiker der Schweiz gestützt. Letz- terer gebe einen Berechnungswert von Fr. 2.20 pro Minute vor. Die Berichterstellung werde mit einem Wert von Fr. 30.- verrechnet, was einer durchschnittlichen Berichterstellung ent- spreche. 4 Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum VRPG, Bern 1997, Art. 32 N. 11 5 Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom 23. November 2005 (LGV; SR. 817.02) 6 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21) Seite 5 von 15 Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern 2.4 Soweit die Beschwerdeführerin auch die Höhe der in der Verfügung vom 30. Mai 2016 erhobenen Gebühren rügt, ist folgendes festzuhalten: Die Verfügung vom 30. Mai 2016, wel- che die Beschwerdeführerin zur Bezahlung einer Gebühr von Fr. 368.- für die Inspektion vom 19. Mai 2016 sowie für die Untersuchungen verpflichtet, wurde nicht angefochten und ist in Rechtskraft erwachsen. Anfechtungsobjekt und zu prüfen ist damit vorliegend lediglich die Verfügung vom 19. September 2016. Zu beurteilen ist demnach nur noch die in dieser Verfü- gung festgesetzte Gebühr für die Nachinspektion von Fr. 118.-. 2.5 Gemäss Anhang 3 Ziffer 6.3 GebV werden für die Lebensmittelkontrolle Gebühren in dem von der eidgenössischen Lebensmittelgesetzgebung festgesetzten Rahmen erhoben. Gemäss Art. 45 Abs. 1 LMG sind Lebensmittelkontrollen grundsätzlich gebührenfrei. Für Kon- trollen, die zu Beanstandungen geführt haben, werden hingegen Gebühren bis maximal Fr. 4‘000.- pro Inspektion erhoben (Art. 45 Abs. 2 Bst. c LMG i.V.m. Art. 75 Abs. 1 Bst. b LGV). Bei der Festsetzung der Gebühr ist dem Aufwand an Zeit, eingesetzten Apparaten und Material Rechnung zu tragen (Art. 75 Abs. 2 LGV). Der Stundenansatz bestimmt sich nach kantonalem Recht (Art. 75 Abs. 4 LGV), das heisst vorliegend nach der GebV. Gemäss Art. 14 GebV kommt die Gebühr nach Zeitaufwand zur Anwendung, wenn die Gebührenver- ordnung, ihre Anhänge oder die übrige Gesetzgebung für ein Verwaltungsverfahren keinen Tarif enthalten. Der Tarif nach Zeitaufwand berechnet sich nach dem für die konkrete Verrich- tung gebotenen Aufwand für Arbeiten von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Kantonsver- waltung und beträgt 90 Taxpunkte pro Stunde für die Gehaltsklassen 12 bis 17 (Art. 8 Abs. 1 Bst. b GebV) sowie 120 Taxpunkte pro Stunde für die Gehaltsklassen 18 bis 23 (Art. 8 Abs. 1 Bst. c GebV). Der Wert eines Taxpunktes beträgt einen Franken (Art. 4 Abs. 2 GebV). 2.6 Vorliegend enthalten weder Ziffer 6.3 des Anhangs 3 der GebV noch die Lebensmittel- gesetzgebung des Bundes einen Tarif, weswegen die Gebühr nach Zeitaufwand gemäss Art. 14 i.V.m. Art. 8 GebV zur Anwendung kommt. Gemäss Inspektionsbericht vom 2. Sep- tember 2016 waren für die Nachkontrolle C.___, Lebensmittelkontrolleur, und D.___, Leiter Lebensmittelinspektorat Kreis 3, zuständig. Die Inspektion dauerte von 8.50 bis 9.30 Uhr, so- mit vierzig Minuten. Für die Arbeit von C.___ sind Fr. 60.- (Fr. 90 x 2/3; vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. b GebV), für die Arbeit von D.___ Fr. 80.- (Fr. 120 x 2/3; vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. c GebV) zu be- rechnen. Die Gebühr für die Nachinspektion vom 30. August 2016 würde demnach eigentlich Fr. 140.- betragen. Aufgrund der geringfügigen Differenz und weil die angefochtene Verfü- gung zuungunsten der beschwerdeführenden Partei nur wegen Rechtsverletzung, nicht aber wegen Unangemessenheit geändert werden kann (vgl. Art. 73 Abs. 1 VRPG), ist auf eine ent- sprechende Erhöhung der Gebühr zu verzichten. 2.7 Die von der Vorinstanz angerufene Ziffer 6.7.3 von Anhang 3 der GebV bezieht sich auf die Berechnung der Kontrollgebühr für die Weinhandelskontrolle der Selbsteinkellererin- Seite 6 von 15 Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern nen und Selbsteinkellerer und findet im vorliegenden Verfahren keine Anwendung. Gemäss dem ebenfalls von der Vorinstanz angerufenen Gebührentarif für die amtliche Lebensmittel- kontrolle des Verbands der Kantonschemiker der Schweiz erfolgt die Gebührenbemessung bei Inspektionen aufgrund des tatsächlichen Zeitaufwandes in Minuten (Dauer der Inspektion inkl. administrativer Bearbeitung durch das Inspektorat).7 Ein Wert von Fr. 2.20 pro Minute kann dem genannten Tarif jedoch nicht entnommen werden. 2.8 Die Beschwerde erweist sich somit in diesem Punkt als unbegründet und ist abzuwei- sen. 3. Deklaration von Fleisch und Fleischerzeugnissen (Zulässigkeit von Mehrfach- nennungen) 3.1 Argumentation der Verfahrensbeteiligten 3.1.1 Die Beschwerdeführerin rügt die in Ziffer 1 des Inspektionsberichts vom 2. September 2016 angeordnete Massnahme (vollständige Deklaration sämtlicher Produktionsländer von Fleisch und Fleischerzeugnissen). Sie bringt vor, die Fleischdeklaration sei in der Praxis nicht ohne Mehrfachnennung (mindestens zweier Länder) möglich. 3.1.2 Die Vorinstanz begründet die angeordneten Massnahmen wie folgt: Anlässlich der Inspektion vom 30. August 2016 sei die Fleischdeklaration immer noch ungenügend gewesen. Auf dem Aushängeblatt (Eingangstüre) sowie der Menükarte (Aktionswoche Hohrücken) sei das Rindfleisch (Hohrücken, Entrecôte) mit Mehrfachnennungen (CH/D bzw. Irland/ Südame- rika) deklariert worden. Zudem seien beim Hohrücken Länderabkürzungen (D) und die Anga- be „Südamerika“ verwendet worden.8 Bei offen angebotenen Lebensmitteln müsse die Deklarationen nicht zwingend schriftlich, sondern könne auf andere Weise (z.B. durch mündliche Auskunft) erfolgen. Das Produktions- land von Fleisch und Fleischerzeugnissen sei jedoch gemäss Art. 36 LKV9 in jedem Fall schriftlich und in geeigneter Form anzugeben, in einem Restaurant zum Beispiel in der Spei- sekarte oder auf einem Plakat. Die Deklaration des Produktionslandes müsse nicht direkt bei der Anpreisung des Produkts erfolgen, jedoch für den Gast klar und verständlich sein. Falls es 7 Gebührentarif für die amtliche Lebensmittelkontrolle des Verbands der Kantonschemiker der Schweiz, S. 2 Ziff. 2 und 7 Ziff. 7 8 Inspektionsbericht vom 2. September 2016, Massnahme Ziffer 1 9 Verordnung des Eidgenössischen Departementes des Innern (EDI) vom 23. November 2005 über die Kennzeich- nung und Anpreisung von Lebensmitteln (LKV, SR 817.022.21) Seite 7 von 15 Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern zu kurzfristigen Änderungen bzw. Anpassung des Produktionslandes komme, könne der Gast mündlich auf die Änderung aufmerksam gemacht werden. Die Deklaration sei so rasch wie möglich bzw. spätestens vor dem nächsten Service zu überprüfen und allenfalls anzupas- sen.10 Auf Mehrfachnennungen sei grundsätzlich zu verzichten. Aus praktischen Gründen würden Mehrfachnennungen ausnahmsweise und in vernünftigem Ausmass (höchstens drei Länder aus demselben Raum, wie z.B. Deutschland, Frankreich, Italien) zugelassen. Fleisch aus der Schweiz müsse jedoch immer separat deklariert werden, da der Konsument mit dieser Dekla- ration einen Mehrwert verbinde. Wenn Schweizer Fleisch deklariert werde, könne in Ausnah- mefällen zwar auf anderes Fleisch ausgewichen werden, dies sei beim Menüaushang jedoch entsprechend anzugeben. Länderabkürzungen seien aufgrund von möglichen Verwechslun- gen nur für die Schweiz (CH) und die Vereinigten Staaten von Amerika (USA) zulässig.11 3.2 Rechtsgrundlagen Wer Lebensmittel abgibt, informiert Abnehmer auf Verlangen über ihre Herkunft (Produktions- land), ihre Sachbezeichnung und Zusammensetzung (Art. 20 Abs. 1 LMG). Der Bundesrat bestimmt, ob dem Konsumenten weitere Angaben, namentlich über Haltbarkeit, Aufbewah- rungsart, Herkunft, Produktionsart, Zubereitungsart, besondere Wirkungen, Warnaufschriften sowie Nährwert zu machen sind. Er kann besondere Vorschriften erlassen über die Kenn- zeichnung fertig zubereiteter Speisen auf Menükarten (Art. 21 Abs. 1 LMG). Er kann überdies Vorschriften erlassen über die Kennzeichnung zum Schutz vor Täuschung, vor allem für Be- reiche, in denen Konsumenten auf Grund der Ware oder der Art des Handels besonders leicht getäuscht werden können (Art. 21 Abs. 2 Bst. b LMG). Der Bundesrat hat präzisierende Vorschriften zum Lebensmittelgesetz in der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung (LGV) erlassen. Die vorliegend interessierenden Bestimmungen der LGV betreffend die Kennzeichnung von Lebensmitteln wurden durch das EDI in seiner Verordnung über die Kennzeichnung und Anpreisung von Lebensmitteln (LKV) weiter präzisiert. Laut LGV und LKV müssen vorverpackte Lebensmittel bei der Abgabe an die Konsumentin- nen und Konsumenten unter anderem mit der Angabe des Produktionslandes gekennzeichnet sein (Art. 26 Abs. 1 Bst. d LGV i.V.m. Art. 2 Abs. 1 Bst. g LKV). Über offen angebotene Le- bensmittel sowie über Lebensmittel, die in Restaurants, Spitälern, Betriebskantinen und ähnli- 10 Verfügung (Einspracheentscheid) vom 19. September 2016 11 Beschwerdevernehmlassung vom 31. Oktober 2016 Seite 8 von 15 Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern chen Einrichtungen angeboten werden, ist in gleicher Weise zu informieren wie über vorver- packte Lebensmittel (Art. 27 Abs. 1 LGV). Auf schriftliche Angaben kann verzichtet werden, wenn die Information der Konsumentinnen und Konsumenten auf andere Weise gewährleistet wird, z. B. durch mündliche Auskunft (Art. 27 Abs. 2 LGV i.V.m. Art. 36 Abs. 1 LKV). Gemäss Art. 36 Abs. 2 Bst. b LKV in jedem Fall schriftlich anzugeben ist das Produktionsland von Fleisch von Tieren nach Art. 2 Bst. a und d der Verordnung des EDI vom 23. November 2005 über Lebensmittel tierischer Herkunft12 sowie von Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnis- sen aus solchem Fleisch. Bei den genannten Tieren handelt es sich um domestizierte Huftiere der zoologischen Familien der Hornträger, Hirsche, Kamelartigen, Schweine und Pferde sowie Laufvögel und Hausgeflügel. Art. 36 Abs. 3 LKV sieht weiter vor, dass die Angaben nach Ab- satz 2 in geeigneter Form anzubringen sind. In Restaurants, Spitälern, Kantinen oder ähnli- chen Einrichtungen können sie namentlich in der Speisekarte oder auf einem Plakat ange- bracht werden. 3.3 Zulässigkeit von Mehrfachnennungen? Nach der Praxis der Vorinstanz sind aus praktischen Gründen ausnahmsweise Mehrfachnen- nungen von höchstens drei Ländern aus demselben Raum erlaubt (z.B. aus dem EU-Raum), während Fleisch aus der Schweiz immer separat deklariert werden muss. Die massgebenden Bestimmungen (Art. 20 Abs. 1 LMG; Art. 26 Abs. 1 Bst. d LGV, Art. 2 Abs. 1 Bst. g LKV, Art. 36 Abs. 2 Bst. b LKV) schreiben einzig die (schriftliche) Angabe der Herkunft bzw. des (jeweiligen) Produktionslandes des Fleisches der genannten Tierarten vor. Nur für Lebensmit- tel, die keinem bestimmten Produktionsland zugeordnet werden können, sieht Art. 15 Abs. 5 LKV vor, dass der kleinste geografische Raum, aus dem das Lebensmittel stammt, angege- ben werden kann. Nach dem Wortlaut der massgebenden Bestimmungen sind demnach bei der Fleischdeklaration keine Mehrfachnennungen vorgesehen. Entgegen dem ausdrücklichen Wortlaut könnte sich die Zulässigkeit von Mehrfachnennungen jedoch aus Sinn und Zweck der massgebenden Bestimmungen ergeben. Das Lebensmittelgesetz bezweckt den Schutz vor gesundheitsgefährdenden Lebensmitteln (Lebensmittelsicherheit, Art. 1 Bst. a LMG) sowie den Schutz vor Täuschung (Art. 1 Bst. c LMG). Zum Schutz der Konsumentinnen und Konsumenten vor gesundheitsgefährdenden Lebensmitteln ist es wichtig, den Ursprung von Lebensmitteln identifizieren zu können. Die Rückverfolgbarkeit ermöglicht die auf den Einzelfall bezogene sachgerechte Information der 12 Verordnung des EDI über Lebensmittel tierischer Herkunft vom 23. November 2005 (SR 817.022.108) Seite 9 von 15 Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern Konsumentinnen und Konsumenten.13 Der Schutz vor Täuschung beinhaltet in erster Linie die Verpflichtung, über Lebensmittel wahrheitsgetreue Angaben zu machen,14 wie sie in Art. 27 Abs. 1 i.V.m. Art. 26 Abs. 1 Bst. d LGV und, im Einzelnen mit Bezug auf die Herkunft von Fleisch bestimmter Tierarten, in Art. 36 LKV vorgesehen ist. Die korrekte Deklaration von Fleisch und Fleischerzeugnissen ist schliesslich ebenfalls eine unabdingbare Voraussetzung für eine sachkundige Wahl der Konsumenten und Konsumentinnen. Somit ist die Zulässigkeit von Mehrfachnennungen unter dem Blickwinkel der Lebensmittelsi- cherheit und des Täuschungsverbots zu prüfen. Als Grundsatz gilt, dass das jeweilige Produk- tionsland von Fleisch, Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnissen anzugeben ist (Art. 36 Abs. 2 Bst. b LKV). Die Praxis der Vorinstanz, wonach Mehrfachnennungen ausnahmsweise und eingeschränkt möglich sind, ist jedoch unter den Aspekten der Lebensmittelsicherheit und des Täuschungsverbotes nicht zu beanstanden, da die Mehrfachnennung nur ausnahmswei- se zulässig ist und auf höchstens drei Länder aus demselben Raum beschränkt ist. Damit werden die Konsumentinnen und Konsumenten immer noch ausreichend über die Herkunft des Fleisches informiert. Diese Auffassung wird bestätigt durch die in Art. 15 Abs. 5 LKV vor- gesehene Regelung für Lebensmittel, die keinem bestimmten Produktionsland zugeordnet werden können und deren Herkunft mit dem kleinsten geografischen Raum angegeben wer- den darf. Dass die Vorinstanz aus der Schweiz stammendes Fleisch von der Möglichkeit der Mehrfachnennung ausnimmt, ist ebenfalls nicht zu beanstanden, da die Konsumentinnen und Konsumenten, wie die Vorinstanz richtig ausführt, mit dieser Bezeichnung einen Mehrwert verbinden. Von einer Ausweitung der ausnahmsweise zugelassenen Mehrfachnennung ist jedoch abzu- sehen, da die generelle und unbeschränkte Zulassung von Mehrfachnennungen dem klaren Wortlaut sowie Sinn und Zweck der Regelung, wonach grundsätzlich das jeweilige Produkti- onsland zu bezeichnen ist und nur bei fehlender Zuordnungsmöglichkeit der kleinste geografi- sche Raum angegeben werden kann, zuwiderlaufen würde. 3.4 Umsetzung der rechtlichen Bestimmungen in der Praxis Schliesslich ersucht die Beschwerdeführerin um eine detaillierte Erläuterung, wie vorzugehen sei, wenn bestimmte Fleischlieferungen monatlich das Herkunftsland wechseln würden und somit Fleisch von zwei Ländern gleichzeitig im Betrieb verarbeitet werden müsse. Es sei ge- 13 Vgl. dazu auch Botschaft zum Bundesgesetz über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände vom 25. Mai 2011, S. 5616, Erläuterungen zu Art. 28 14 Vgl. dazu auch Botschaft zum Bundesgesetz über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände vom 25. Mai 2011, S. 5594 Seite 10 von 15 Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern nau zu beschreiben, wie die Lagerung, Transport in die Küche, Bearbeitung in der Küche, Bereitstellung des fertigen Gerichts und der Service zu erfolgen hätten und in welchem Mo- ment die Deklarationstafel ausgetauscht werden müsse. Dazu ist folgendes anzumerken: Die Herkunft des im Betrieb verarbeiteten und angebotenen Fleisches muss den Mitarbeitenden des Restaurants bei jedem Schritt bekannt sein. Somit muss das Fleisch auch betriebsintern stets richtig deklariert sein. Dem Gast gegenüber muss das jeweilige Herkunftsland (bzw. höchstens drei Länder aus demselben Raum oder die kleinste geografische Einheit) angegeben werden. Die Angabe muss grundsätzlich schriftlich erfolgen, z.B. auf der Speisekarte oder dem Aushang und für den Gast jederzeit klar und ver- ständlich sein. Bei kurzfristigen Änderungen bzw. Anpassung des Produktionslandes kann der Gast mündlich auf die Änderung aufmerksam gemacht werden. Für weitergehende Informationen betreffend die Umsetzung der rechtlichen Vorgaben wird auf die Beschwerdevernehmlassung der Vorinstanz, in der diese angibt, bei weiteren Fragen zur Verfügung zu stehen, verwiesen. 4. Verstoss gegen die Wirtschaftsfreiheit? 4.1 Die Beschwerdeführerin rügt schliesslich die Verletzung der Wirtschaftsfreiheit, indem sie geltend macht, die Ablehnung von Mehrfachnennungen zweier Länder sei eine reine Schi- kane des ohnehin strapazierten Gastgewerbes. In der Praxis sei eine Deklaration ohne Mehr- fachnennung nicht durchführbar. Die Ablehnung von Mehrfachnennungen sei eine reine Schi- kane und würde dazu führen, dass sie Fleisch, welches von einem bestimmten Lieferanten monatlich abwechselnd aus zwei verschiedenen Herkunftsländern geliefert werde, andernorts einkaufen müsse. 4.2 Die Gewährleistung der Wirtschaftsfreiheit findet sich in Art. 27 BV15 und umfasst ins- besondere die freie Wahl des Berufes sowie den freien Zugang zu einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und deren freie Ausübung (Art. 27 Abs. 2 BV). Unter dem sachlichen Schutz- bereich von Art. 27 BV steht jede gewerbsmässig ausgeübte privatwirtschaftliche Tätigkeit, die der Erzielung eines Gewinnes oder Erwerbseinkommens dient.16 In den persönlichen Schutz- bereich der Wirtschaftsfreiheit fallen schweizerische juristische Personen des Privatrechts.17 Die Beschwerdeführerin ist eine schweizerische juristische Person des Privatrechts und übt 15 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) 16 BGE 132 I 282 E 3.2 S. 287 17 Müller/Schefer, Grundrechte in der Schweiz, Bern 2008, S. 1064 Seite 11 von 15 Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern gewerbsmässig eine privatwirtschaftliche, der Erzielung eines Gewinnes dienende Tätigkeit aus. Die Beschwerdeführerin fällt somit in den Schutzbereich der Wirtschaftsfreiheit und kann sich auf eine Verletzung derselben berufen. 4.3 Es ist weiter zu prüfen, welcher Art die Einschränkung der Wirtschaftsfreiheit ist. Bei Einschränkungen der Wirtschaftsfreiheit wird zwischen grundsatzwidrigen und grundsatzkon- formen Massnahmen unterschieden. Grundsatzwidrige Einschränkungen weichen vom Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit ab und umfassen insbesondere Massnahmen, die sich ge- gen den Wettbewerb richten (Art. 94 Abs. 4 BV). Grundsatzwidrige Einschränkungen sind nur zulässig, wenn sie in der Bundesverfassung vorgesehen oder durch kantonale Regalrechte begründet sind (Art. 94 Abs. 4 BV). Grundsatzkonforme Beschränkungen der Wirtschaftsfrei- heit sind unter den für Grundrechte allgemein geltenden Einschränkungsvoraussetzungen zulässig, wie sie primär in Art. 36 BV festgehalten werden: Erforderlich sind eine gesetzliche Grundlage, ein überwiegendes öffentliches Interesse, Verhältnismässigkeit sowie die Beach- tung des Kerngehaltes. Zudem sind direkte Konkurrenten gleich zu behandeln.18 4.4 Vorliegend liegt keine grundsatzwidrige wirtschaftslenkende Massnahme vor, da die rechtlichen Bestimmungen betreffend die Fleischdeklaration für sämtliche Konkurrenten gleichermassen gelten und nicht in den Wettbewerb eingreifen. Selbst das Vorliegen einer grundsatzkonformen Beschränkung der Wirtschaftsfreiheit ist fraglich, denn der freie Zugang zu einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit wird durch den grundsätzlichen Verzicht auf Mehrfachnennungen bei der Fleischdeklaration nicht eingeschränkt. Doch selbst bei Annahme einer grundsatzkonformen Beschränkung der Wirtschaftsfreiheit wären die in Art. 36 BV auf- gelisteten Voraussetzungen ohne weiteres erfüllt: Die rechtlichen Grundlagen für die Deklarationspflicht finden sich im LMG, der LGV und der LKV: Art. 20 Abs. 1 LMG sieht vor, dass Abnehmer auf Verlangen über die Herkunft (das Pro- duktionsland) von Lebensmitteln zu informieren sind. Art. 21 Abs. 1 LMG ermächtigt den Bun- desrat zum Erlass weiterer Bestimmungen betreffend die Angabe über die Herkunft von Le- bensmitteln. Art. 26 Abs. 1 Bst. d und Art. 27 Abs. 1 LGV schreiben die Angabe der Herkunft von Lebensmitteln vor, während Art. 27 Abs. 3 LGV das EDI zur näheren Regelung der Anga- ben beauftragt. Dementsprechend bestimmt Art. 36 Abs. 2 Bst. b LKV, dass das Produktions- land von Fleisch in jedem Fall schriftlich anzugeben ist. Damit liegt eine genügende rechtliche Grundlage vor. Im öffentlichen Interesse liegen Massnahmen, die dem Schutz der Polizeigüter – wie Ruhe, Ordnung, Sicherheit, öffentliche Gesundheit, Sittlichkeit sowie Treu und Glauben im Ge- 18 Häfelin/Haller/Keller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, Zürich 2012, N 668, Müller/Schefer, a.a.O., S. 1074 Seite 12 von 15 Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern schäftsverkehr (Schutz des Publikums vor Täuschung) – dienen.19 Das grundsätzliche Verbot von Mehrfachnennungen dient der Lebensmittelsicherheit (Rückverfolgbarkeit) sowie dem Schutz der Konsumenten vor Täuschungen. Geschützt werden damit die öffentliche Gesund- heit sowie Treu und Glauben im Geschäftsverkehr. Damit liegt der grundsätzliche Verzicht auf Mehrfachnennungen im öffentlichen Interesse. Die staatliche Massnahme muss sodann geeignet und erforderlich sein, um den im öffentli- chen Interesse verfolgten Zweck herbeizuführen. Zudem muss das öffentliche Interesse an der im konkreten Fall getroffenen Anordnung höher wiegen als das betroffene private Interes- se.20 Die Pflicht zur vollständigen und wahren Deklaration der Fleischherkunft ist ohne Zweifel geeignet, den im öffentlichen Interesse verfolgten Zweck – Schutz der öffentlichen Gesundheit sowie von Treu und Glauben im Geschäftsverkehr – herbeizuführen. Zudem ist sie auch er- forderlich, da die Rückverfolgbarkeit sowie der Schutz vor Täuschung ohne die vollständige und exakte Angabe der Herkunft nicht möglich wären. Schliesslich ist es der Beschwerdefüh- rerin auch zumutbar, grundsätzlich das jeweilige Herkunftsland anzugeben, insbesondere, da dieser Grundsatz durch die Möglichkeit von Mehrfachnennungen höchstens dreier Länder aus demselben Raum gemildert wird. Somit ist das öffentliche Interesse am Schutz der öffentli- chen Gesundheit und von Treu und Glauben im Geschäftsverkehr gewichtiger als der von der Beschwerdeführerin verlangte grundsätzliche Verzicht auf Mehrfachnennungen. Die angefochtene Verfügung stützt sich damit auf eine hinreichende gesetzliche Grundlage, dient dem Schutz der öffentlichen Gesundheit und Treu und Glauben im Geschäftsverkehr und ist auch verhältnismässig. Eine Verletzung der Wirtschaftsfreiheit liegt nicht vor. 5. Ergebnis Aus dem Gesagten folgt, dass weder die in der angefochtenen Verfügung vom 19. September 2016 erhobenen Gebühren noch das grundsätzliche Verbot von Mehrfachnennungen der Herkunftsländer bei der Fleischdeklaration zu beanstanden sind. Die Beschwerde ist dem- nach abzuweisen. 5. Kosten 5.1 Die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Pauschalgebühr (Art. 103 VRPG), werden der unterliegenden Partei auferlegt, es sei denn, das prozessuale Verhalten einer Partei ge- 19 Häfelin/Haller/Keller, a.a.O., N 672 und 677 20 Häfelin/Haller/Keller, a.a.O., § 9 N 321 ff. Seite 13 von 15 Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern biete eine andere Verlegung oder die besonderen Umstände rechtfertigten, keine Verfahrens- kosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Vorliegend unterliegt die Beschwerdeführerin voll- umfänglich. Dementsprechend werden die gesamten Verfahrenskosten, pauschal festgesetzt auf Fr. 400.-, der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt (vgl. Art. 19 Abs. 1 GebV). 5.2 Die unterliegende Partei hat der Gegenpartei die Parteikosten zu ersetzen, sofern nicht deren prozessuales Verhalten oder die besonderen Umstände eine andere Teilung oder die Wettschlagung gebieten oder die Auflage der Parteikosten an das Gemeinwesen als ge- rechtfertigt erscheint (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Verwaltungsbehörden im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Bst. a VRPG, d.h. Organe des Kantons, seiner Anstalten und seiner Körperschaften, haben im Beschwerdeverfahren keinen Anspruch auf Parteikostenersatz (Art. 104 Abs. 3 VRPG). Die obsiegende Vorinstanz hat als Behörde im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Bst. a VRPG demnach keinen Anspruch auf Parteikostenersatz. Seite 14 von 15 Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern III. Entscheid 1. Die Beschwerde vom 27. September 2016 wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten, festgesetzt auf Fr. 400.-, werden der Beschwerdeführerin zur Zahlung auferlegt. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft er- wachsen ist. 3. Parteikosten werden keine gesprochen. IV. Eröffnung - Beschwerdeführerin, per GU - Vorinstanz, per GU DER GESUNDHEITS- UND FÜRSORGEDIREKTOR Pierre Alain Schnegg Regierungsrat Rechtsmittelbelehrung Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit seiner Eröffnung mit schriftlicher und begründeter Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Speichergasse 12, 3011 Bern angefoch- ten werden. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde, die mindestens in 3 Exemplaren einzureichen ist, muss einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten; der angefochtene Entscheid und greifbare Beweismittel sind beizulegen. Seite 15 von 15