1. Die Verfügung der Vorinstanz vom 2. August 2016 wird aufgehoben. Die Beschwerde vom 5. September 2016 wird gutgeheissen, und die Sache wird zur Neu- bzw. Erstbeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen. IV. Eröffnung - Beschwerdeführerin, per Einschreiben - Vorinstanz, per Kurier Kopie zur Kenntnisnahme: