Aus diesen Gründen ist die Beschwerde gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache im Sinn der Erwägungen zur Neu- bzw. Erstbeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 8. Kosten 8.1 Die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Pauschalgebühr (Art. 103 VRPG), werden der unterliegenden Partei auferlegt, es sei denn, das prozessuale Verhalten einer Partei gebiete eine andere Verlegung oder die besonderen Umstände rechtfertigten, keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Dementsprechend werden der obsiegenden Beschwerdeführerin keine Verfahrenskosten auferlegt.