Aus diesen Gründen ist die Angelegenheit zur Neu- bzw. Erstbeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Vorinstanz wird im Einzelnen zu prüfen haben, ob die beantragte Unterstützung in der französischen Gebärdensprache an der Volksschule im Umfang von vier Wochenlektionen für eine ausreichende Schulung im Sinne von Erwägung 5.2 ff. erforderlich ist. In diesem Zusammenhang wird zu beachten sein, ob die Beschwerdeführerin eigentlichen Unterricht in der französischen Gebärdensprache, eine Simultanübersetzung von der Laut- in die Gebärdensprache während vier Lektionen im Unterricht der Regelschule oder