Eine materielle Prüfung des Gesuchs der Beschwerdeführerin hat entgegen der Auffassung der Vorinstanz (vgl. Beschwerdevernehmlassung vom 10. November 2016) noch nicht stattgefunden. Die erste materielle Prüfung obliegt nicht der Beschwerdeinstanz, sondern der Vorinstanz, welche als Fachbehörde über die erforderliche Beziehungsnähe und die spezifischen Fachkenntnisse verfügt. Aus diesen Gründen ist die Angelegenheit zur Neu- bzw. Erstbeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.