6.2 Vorliegend ist die Vorinstanz mangels Rechtsgrundlage nicht auf das Gesuch der Beschwerdeführerin eingetreten. Nach dem Gesagten spricht jedoch nichts dagegen, die beantragte Unterstützung unter die pädagogisch-therapeutischen Massnahmen der heilpädagogischen Früherziehung nach Art. 20 Bst. a SPMV bzw. ab Primarstufe unter der Logopädie nach Art. 20 Bst. b SPMV zu subsumieren. Eine materielle Prüfung des Gesuchs der Beschwerdeführerin hat entgegen der Auffassung der Vorinstanz (vgl. Beschwerdevernehmlassung vom 10. November 2016) noch nicht stattgefunden.