6. Rückweisung zur Neu- bzw. Erstbeurteilung 6.1 Kann auf die Beschwerde eingetreten werden, so entscheidet die Beschwerdeinstanz in der Sache oder weist die Akten ausnahmsweise und mit verbindlichen Anordnungen an die Vorinstanz zurück (Art. 72 Abs. 1 VRPG). Im Regelfall setzt die Beschwerdebehörde somit ihren Entscheid an die Stelle der angefochtenen Verfügung (reformatorischer Entscheid). Ausnahmsweise weist sie die Angelegenheit zum neuen Entscheid an die Vorinstanz zurück (kassatorischer Entscheid).