5.4 Nach dem Gesagten hat die Beschwerdeführerin gegenüber dem Kanton einen Anspruch auf eine ihren besonderen Bedürfnissen angepasste, ausreichende und unentgeltliche Grundschulung, die nach Möglichkeit in der Regelschule erfolgen sollte. Ausreichend bedeutet, dass die Schulung einerseits angemessen ist und andererseits geeignet sein muss, die Beschwerdeführerin auf ein eigenverantwortliches Leben vorzubereiten. Konkret stellt sich die