Bei der Umschreibung der erforderlichen Anpassungsmassnahmen im Einzelfall sind regelmässig Güterabwägungen vorzunehmen. So können den Interessen des in Frage stehenden behinderten Kindes etwa finanzielle Interessen des Gemeinwesens gegenüberstehen, Interessen an einem funktionierenden Schulbetrieb usw.34 Einschränkende Interessen dürfen bei der Umschreibung des angebotenen Leistungsniveaus jedoch nur so weit zum Tragen gebracht werden, als der Unterricht im Ergebnis für das konkret betroffene Kind „ausreichend“ i.S.v. Art. 19 BV, wenn auch nicht mehr „ideal“ ist. Die Güterabwägung bewegt sich damit innerhalb der Bandbreite zwischen ausreichender und idealer Grundschulbildung.35