Die Entwicklung der Persönlichkeit und der intellektuellen Fähigkeiten des fraglichen Kindes muss im Rahmen des Angemessenen gefördert werden.33 Aufgrund der höchst unterschiedlichen Formen der Behinderung ergibt sich eine grosse Bandbreite an Massnahmen, die erforderlich sein können, um der jeweilig konkreten Behinderung des Kindes angemessen Rechnung zu tragen. Anders als bei nicht behinderten Kindern ist bei ihnen regelmässig eine umfassende einzelfallspezifische Konkretisierung des Anspruchs nach Art. 8 Abs. 2 BV i.V.m. Art. 19 BV erforderlich. Bei der Umschreibung der erforderlichen Anpassungsmassnahmen im Einzelfall sind regelmässig Güterabwägungen vorzunehmen.