Für die Konkretisierung von Art und Umfang der Grundschulbildung, die Kindern mit Behinderung zu gewährleisten ist, ist von jenen Leistungen auszugehen, die der Staat aufgrund von Art. 19 BV für nicht behinderte Kindern erbringen muss, um einen ausreichenden Grundschulunterricht sicherzustellen. Von diesem Niveau aus ist zu fragen, mit welchen spezifischen Massnahmen den besonderen Bedürfnissen eines behinderten Schülers Rechnung getragen werden muss, um den Grundschulunterricht auch für ihn als „ausreichend“ qualifizieren zu können.32