Fähigkeit, mit anderen Menschen zu kommunizieren. Für Menschen mit Hör- und Sprechbehinderung bestehen für die direkte Kommunikation verschiedene Hilfsmittel und Techniken, deren Gebrauch für die Betroffenen unabdingbar sind, um sich in der Gesellschaft bewegen zu können. Der Umgang mit ihnen gehört deshalb zur erforderlichen Bildung, die durch Art. 19 i.V.m. Art. 62 Abs. 2 BV und durch Art. 62 Abs. 3 BV garantiert wird.31