5.2 Der von den Kantonen zu gewährende ausreichende und unentgeltliche Grundschulunterricht (Art. 19 und Art. 62 Abs. 2 BV) muss angemessen und geeignet sein; er soll genügen, um die Schüler sachgerecht auf ein selbstverantwortliches Leben im modernen Alltag vorzubereiten. Behinderte haben in diesem Rahmen einen Anspruch auf geeignete Sonderschulung (Art. 62 Abs. 3 BV). Art. 20 BehiG konkretisiert die verfassungsrechtlichen Grundsätze (Art. 8 Abs. 2, Art. 19 und Art. 62 Abs. 3 BV), geht aber kaum über sie hinaus.29 Der verfassungsrechtliche Anspruch umfasst nur ein angemessenes, erfahrungsgemäss ausreichendes Bildungsangebot an öffentlichen Schulen.