Fraglich und zu prüfen ist dagegen, ob der Beschwerdeführerin zusätzlich zu den bereits gewährten Massnahmen (Logopädie und Ergänzte Lautsprache) die beantragte Unterstützung in der französischen Gebärdensprache zu gewähren ist. In diesem Zusammenhang ist zu fragen, wie weit der Anspruch der Beschwerdeführerin auf staatliche Unterstützungsleistungen reicht.