5.1 Nachdem eine Rechtsgrundlage für die Gewährung der beantragten Unterstützung besteht, ist der geltend gemacht Anspruch in materieller Hinsicht zu prüfen. Der für die Gewährung einer sonderpädagogischen Massnahme erforderliche besondere behinderungsbedingte Bildungsbedarf der Beschwerdeführerin ist aufgrund ihrer schweren Hörbehinderung unbestritten (Art. 5 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 Bst. c SPMV). Fraglich und zu prüfen ist dagegen, ob der Beschwerdeführerin zusätzlich zu den bereits gewährten Massnahmen (Logopädie und Ergänzte Lautsprache) die beantragte Unterstützung in der französischen Gebärdensprache zu gewähren ist.