4.7 Demgegenüber ist eine direkte Gewährung auf der Grundlage der Art. 68, 73 oder 74b SHG nicht möglich: Diese Bestimmungen stehen unter dem Titel der Leistungsangebote der institutionellen Sozialhilfe gemäss Art. 58 ff. SHG. Die leistungsbeziehenden Personen haben in der institutionellen Sozialhilfe folgende Rechtsstellung: Besteht auf individuelle Sozialhilfe ein öffentlich-rechtlicher, mit Verfahrens- und Beschwerderechten gekoppelter Anspruch, so findet sich im Bereich der institutionellen Sozialhilfe lediglich eine Zugangsgarantie gesetzlich