4.6 Die beantragte Unterstützung in der französischen Gebärdensprache könnte demnach für die Schuljahre 2015/2016 und 2016/2017 unter die sonderpädagogische Massnahme der heilpädagogischen Früherziehung gemäss Art. 20 Bst. a SPMV subsumiert werden. Nach Eintritt in die Primarstufe, also ab Schuljahr 2017/2018, könnte die beantragte Unterstützung als hörspezifischen Kommunikationsförderung, die als logopädische Massnahme nach Art. 20 Bst. b SPMV zu qualifizieren wäre, oder allenfalls als spezifisches, über die Massnahmen der BMV hinausgehendes Unterstützungsangebot gewährt werden (vgl. Erwägungen 4.3 und 4.4).