4.5 Als Rechtsgrundlage ebenfalls in Frage kommt vorliegend die heilpädagogische Früherziehung nach Art. 20 Bst. a SPMV: Diese findet in der Regel bis zum Eintritt in die Primarstufe der elfjährigen Volksschulzeit statt (der Kindergarten dauert zwei Jahre, die Primarstufe sechs Jahre und die Sekundarstufe I drei Jahre). In Ausnahmefällen kann sie auch noch nach Schuleintritt, längstens aber bis zum Abschluss des ersten Primarschuljahres, durchgeführt werden. Dabei geht es vor allem um Situationen, in welchen das gesamte Familiensystem einer gewissen Unterstützung bedarf und die Massnahme auch auf ebendiesen Bedarf ausgerichtet ist.25