Die Schaffung des Nachfolgeerlasses für die SSV (d.h. die SPMV) wurde der Erarbeitung des Sonderpädagogik-Konzepts vorangestellt. Daher galten nach wie vor die Vorgaben gemäss Art. 197 Ziff. 2 BV, weswegen die früheren Leistungen gemäss IVG20 und damit die Regelungen der SSV im Wesentlichen übernommen wurden. Insbesondere der Leistungskatalog sowie der Geltungsbereich (Kinder und Jugendliche mit einer Behinderung zwischen 0 und 20) blieben grundsätzlich unverändert.21 Neu wurden Hörtraining und Ableseunterricht in der SPMV nicht mehr explizit geregelt.