In den Kantonen bestand demgegenüber ein grosser Umsetzungsbedarf. Im Kanton Bern war es jedoch aus zeitlichen Gründen nicht möglich, die erforderliche Umsetzungsvorlage im Rahmen eines ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens vom Parlament verabschieden zu lassen, weswegen die entsprechende kantonale Verordnung – die SSV – als dringliche Verordnung gemäss Art. 88 Abs. 3 KV erlassen wurde. Da die bisherigen Leistungen der IV bis zur Verabschiedung eines kantonalen Sonderpädagogik-Konzepts, mindestens jedoch während drei 18 Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen 11