Aus dem Fehlen von Begriffen wie „namentlich“, „insbesondere“, „etwa“ oder „beispielsweise“ im Wortlaut der massgebenden Bestimmungen ist auf eine abschliessende und keine beispielhafte Aufzählung der sonderpädagogischen Massnahmen und der pädagogischtherapeutischen Massnahmen zu schliessen. Triftige Gründe, dass der Wortlaut nicht den rechtlich wahren Sinn der Vorschriften ausdrücken würde, gibt es vorliegend nicht.